Energieberatung

Eine Energieberatung soll Ihnen als Immobilienbesitzer einen sinnvollen Weg aufzeigen, wie sie die Energieeffizienz ihres Wohngebäudes verbessern können. Durch eine energetische Sanierung können in aller Regel Energie und Treibhausgase eingespart werden. Eine Energieberatung für Wohngebäude wird deshalb vom Bund gefördert. 

 

Im Rahmen einer Energieberatung für Wohngebäude zeigt Ihnen ein Energieberater, wie Sie Energie sparen können. Der Energieberater ermittelt vor Ort den energetischen Zustand Ihres Wohngebäudes. Auf dieser Grundlage erstellt er für Sie ein passendes Sanierungskonzept. Er schlägt Ihnen also vor, wie Sie Ihr Wohngebäude modernisieren können, um den Energiebedarf zu senken. Der Energieberater weist auch darauf hin, welche Fördermittel Sie beantragen können. Die Ergebnisse fasst er in einem schriftlichen Energieberatungsbericht zusammen, den er Ihnen aushändigt und in einem Abschlussgespräch erläutert.

 

Sie haben die Wahl, ob Ich als Ihr Energieberater entweder

  • die Gesamtsanierung in einem Zuge zu einem BEG-Effizienzhaus darstelle oder
  • aufzeige, wie das Gebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend energetisch saniert und der Primärenergiebedarf so weit wie möglich gesenkt werden kann.

Ihre persönlichen Verhältnisse oder Wünsche können bei einer Energieberatung berücksichtigt werden.

 

So haben Sie die Wahl zwischen zwei Beratungsalternativen.

 

Planen Sie, Ihre Immobilie zeitlich gestreckt zu modernisieren, etwa weil Ihre finanziellen Möglichkeiten dies erfordern? Dann zeigt Ihnen Ihr Energieberater, wie sich Ihr Wohngebäude Schritt-für-Schritt über einen längeren Zeitraum durch aufeinander abgestimmte Maßnahmen umfassend sanieren lässt.

Wollen Sie dagegen möglichst bald in einem Haus mit einem hohen, und damit zeitgemäßen, energetischen Niveau wohnen? Dann kommt für Sie eine Gesamtsanierung in einem Zuge in Betracht, an deren Ende ein BEG-Effizienzhaus steht.

 

Ich werde auf Ihren Wunsch hin ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen.

 


(iSFP) individueller Sanierungsfahrplan

Gleichgültig aber, für welche Variante Sie sich bei einer Energieberatung entscheiden:  Sie können die Maßnahmen zur energetischen Sanierung Ihres Wohngebäudes in Form eines individuellen Sanierungsfahrplans (iSFP) darstellen lassen. Der iSFP ist ein neu entwickeltes Beratungsinstrument des Bundes und präsentiert Ihnen die empfohlenen Sanierungsmaßnahmen übersichtlich und mit besonderer Anschaulichkeit. Design und Struktur des iSFP sind dabei standardisiert. Zur Veranschaulichung wird überdies das Mittel der farblichen Visualisierung gezielt eingesetzt: Dadurch wird es Ihnen einerseits leicht gemacht, sich ein Bild vom energetischen Ausgangszustand des Wohngebäudes zu machen. Andererseits können Sie sich besser vorstellen, wie sich die Energieeffizienz des Gebäudes bei Umsetzung der einzelnen Sanierungsvorschläge schrittweise verbessert.

Dieser Sanierungsfahrplan wird mit 80% gefördert.

Bedeutet: Sie müssen nur 20% des Energieberatungsberichtes selbst bezahlen.


Zielgruppe:

 

Das Angebot einer Energieberatung für Wohngebäude richtet sich an folgende Zielgruppen:

  • Eigentümer von Wohgebäuden
  • Wohnungseigentümergemeinschaften
  • Nießbrauchberechtigte
  • Mieter/Pächter

Fördervoraussetzungen:

 

Eine geförderte Energieberatung können Sie nur in Anspruch nehmen, wenn

  • Ihr Gebäude in Deutschland steht,
  • der Bauantrag für das Wohngebäude mindestens zehn Jahre zurückliegt,
  • das Gebäude überwiegend dem Wohnen dient.

Förderhöhe:

 

Zuschuss in Höhe von 80 % des zuwendungsfähigen Beratungshonorars, maximal 1.300 Euro bei Ein- und Zweifamilienhäusern und maximal 1.700 Euro bei Wohnhäusern mit mindestens drei Wohneinheiten.

Zuschuss in Höhe von maximal 500 Euro für zusätzliche Erläuterung eines Energieberatungsberichts in Wohnungseigentümerversammlung oder Beiratssitzung.

Ablauf des Förderverfahrens:

 

  1. Ihr Energieberater stellt beim BAFA einen Zuschussantrag für Ihr Wohngebäude und erhält nach Prüfung des Antrags einen Förderbescheid. 
  2. Der Energieberater hat nun maximal neun Monate Zeit, die Beratung durchzuführen und Ihnen den Energieberatungsbericht auszuhändigen sowie zu erläutern. Für seine Beratungsleistung stellt Ihnen der Energieberater eine um den Zuschuss reduzierte Rechnung aus.
  3. Nach dem Erläuterungsgespräch müssen Sie und der Energieberater noch die Verwendungsnachweiserklärung unterzeichnen. Diese legt der Energieberater zusammen mit der Rechnung und dem Energieberatungsbericht dem BAFA zur Prüfung vor. Zuletzt wird der Zuschuss an den Berater ausgezahlt.

Allgemeine Fragen/Antworten

Wie sieht der Ablauf einer geförderten Energieberatung aus?

 

Ihr Energieberater nimmt das Wohngebäude bei einem Termin vor Ort in Augenschein. Dabei ermittelt er die wesentlichen Gebäudedaten. Diese betreffen die Bauteile (Dach, Außenwände, Fenster, Türen, Anbauten, Keller,... ) und die vorhandene Anlagentechnik (Heizung, Warmwasserbereitung, Solarthermie, PV,...).

Auf dieser Grundlage erstellt der Energieberater für Sie einen schriftlichen Energieberatungsbericht. Dessen wesentlicher Bestandteil ist ein energetisches Sanierungskonzept; es enthält Vorschläge, wie Sie den Energiebedarf Ihres Wohngebäudes durch Modernisierungsinvestitionen senken können.

Den Energieberatungsbericht händigt der Energieberater an Sie aus und erläutert Ihnen in einem abschließenden Gespräch die darin enthaltenen Vorschläge für eine energetische Sanierung.

Kann ich als Kunde den Inhalt einer Energieberatung bestimmen?

 

Wenn Sie eine förderfähige Energieberatung in Anspruch nehmen wollen, haben Sie, was den Inhalt der Beratung angeht, folgende Wahlmöglichkeit:

  1. Sollten Sie bereits entschlossen sein, Ihr Wohngebäude energetisch komplett zu sanieren, aber nur noch nicht wissen, welche Maßnahmen dazu erforderlich sind, was dies alles kostet und wieviel Energie und CO2 Sie hierdurch einsparen können, dann kann Ihnen ein Energieberater ein entsprechendes energetisches Sanierungskonzept erstellen. Um den Beratungszuschuss zu erhalten, muss der Energieberater Ihnen aufzuzeigen, wie Ihr Haus auf einen BEG-Effizienzhausstandard zu bringen ist. Neubaustandard kann hierbei energetisch oft erreicht oder gar übertroffen werden. Eine BEG-Förderung müssen Sie im Fall der Umsetzung der Sanierungsvorschläge aber nicht in Anspruch nehmen (etwa wenn Sie die Sanierung aus Eigenmitteln oder mithilfe anderer Drittmittel finanzieren wollen).

  2. Häufig wollen Eigentümer bei der energetischen Sanierung Schritt für Schritt vorgehen, d. h. Sie beabsichtigen zunächst nur eine Teilsanierung des Gebäudes durch eine Einzelmaßnahme. Weitere Sanierungsmaßnahmen in der Zukunft werden jedoch nicht ausgeschlossen. Der Berater muss dann einen Vorschlag machen, welche Maßnahme am Anfang der Sanierung stehen sollte und welche weiteren Schritte in welcher Reihenfolge sinnvoll sind. Dabei hat der Energieberater die einzelnen Sanierungsschritte bauphysikalisch und anlagentechnisch aufeinander abzustimmen, um die Gefahr späterer Bauschäden zu verringern und eine Überdimensionierung von Heizanlagen zu vermeiden. Insgesamt müssen die einzelnen vorgeschlagenen Maßnahmen zu einer umfassenden Sanierung des Gebäudes führen. Mit anderen Worten: Ihnen wird aufgezeigt, wie eine umfassende energetische Sanierung über einen längeren Zeitraum durchgeführt werden kann, ohne Sie finanziell zu überfordern.

Wie oft kann ein Gebäude Gegenstand einer geförderten Energieberatung für Wohngebäude sein?

 

Zwischen zwei Beratungen für dasselbe Gebäude muss ein Abstand von mindestens vier Jahren liegen. Ein neuer Eigentümer des Gebäudes kann dagegen ohne Wartezeit eine Energieberatung für Wohngebäude für dasselbe Gebäude in Anspruch nehmen.

 

Für welche Gebäude kann eine geförderte Energieberatung in Anspruch genommen werden?

 

Im Hinblick auf das Gebäude gelten folgende Voraussetzungen:

  • Das Gebäude muss im Bundesgebiet liegen
  • Der Bauantrag oder die Bauanzeige für das Wohngebäude muss zum Zeitpunkt der Antragstellung mindestens zehn Jahre zurückliegen.
  • Das Gebäude muss nach seiner Zweckbestimmung überwiegen dem Wohnen dienen.
  • Wohneinheiten werden in einem Nichtwohngebäude getrennt bilanziert
  • Beheizte Nichtwohngebäude, die künftig als Wohngebäude genutzt werden sollen (Umwidmung) können ebenfalls Gegenstand einer Beratung sein

Obwohl ein Wohngebäude die vorgenannten Voraussetzungen erfüllt, ist eine geförderte Energieberatung ausgeschlossen, wenn

  • der Eigentümer ein Unternehmen ist, das auf eigenes Personal mit der für eine Zulassung erforderlichen Qualifikation zurückgreifen könnte,
  • der Eigentümer ein rechtliches selbstständiges Unternehmen ist, das nicht mehr als kleines oder mittleres Unternehmen eingestuft werden kann,
  • der Bund oder das Land an dem Gebäude unmittelbar oder mittelbar Eigentumsrechte besitzt,
  • der Eigentümer ein Unternehmen ist, das im laufenden Jahr sowie in den vorausgegangen zwei Steuerjahren einschließlich der Förderung nach dieser Richtlinie faq_table_vob-Beihilfen in einem Gesamtumfang von mindestens 200.000 Euro erhalten hat oder
  • der Energieberater Eigentums- oder Nutzungsrechte an dem Gebäude besitzt.

Einzelheiten hierzu siehe unter Nr. 6.2 der Richtlinie.

Wer kann eine Förderung beantragen?

 

Einen Antrag auf Förderung durch das BAFA können Sie (z. B. als Hauseigentümer) selbst nicht stellen, sondern nur ein von ihnen beauftragter Energieberater, der zugelassen ist.

 

Ist das BAFA auch für Gebäudeenergieausweise zuständig?

 

Nein. Das BAFA besitzt keine Zuständigkeit für die Ausstellung von Gebäudeenergieausweisen. Es fördert allein eine Energieberatung für Wohngebäude durch fachkundige und unabhängige Energieberater.

Stellt ein Energieberater im Zusammenhang mit einer Energieberatung für Wohngebäude einen Gebäudeenergieausweis aus, ist dies aber nicht förderschädlich.

Können Kaufinteressenten für ein Wohngebäude eine geförderte Energieberatung in Anspruch nehmen?

 

Nein. Zulässig ist eine Antragstellung für eine geförderte Energieberatung aber, sobald ein notarieller Kaufvertrag abgeschlossen worden ist. Eine Eintragung im Grundbuch als Eigentümer ist daher nicht erforderlich.